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§ 71 WAG 2018

Fassungen
15.06.2018 bis 31.01.2023 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 237/2022
§ 7115.06.201831.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 7103.01.201814.06.2018 BGBl. I Nr. 107/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

15.06.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. I Nr. 237/2022

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 3, Paragraphen 45 bis 59 a, Paragraph 64 und Paragraph 65, Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erstellten und gemäß Absatz 3, geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
  3. Absatz 3,Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Bestimmungen
      1. Litera a
        dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 7 und 10 und des 2. Hauptstücks,
      2. Litera b
        des Titel römisch zwei (Artikel 3 bis 13) sowie des Artikel 26, der Verordnung (EU) 600 aus 2014,,
      3. Litera c
        des Kapitel römisch zwei und des Kapitel römisch drei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
      4. Litera d
        der Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

14.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40203232