Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitsberuferegister-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
(2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,; Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
Dienstgeber und Dienstort(e);
Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 33 Z 5, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,) Gültigkeitsdatum der Registrierung;
Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
Streichung bei Berufseinstellung;
Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
(3)Absatz 3,Berufsangehörige können darüber hinaus
Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.
(4)Absatz 4,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
(5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
(6)Absatz 6,Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.
Schlagworte
Vorname, Familienname, Berufsbezeichnung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR40203401