Rechtstracker.at

§ 9 GBRG

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 925.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 901.01.201724.05.2018 BGBl. I Nr. 87/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

GBRG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Datenverarbeitung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.
  2. Absatz eins a,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.
  3. Absatz 2,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
    3. Ziffer 3
      der Bundesarbeitskammer,
    4. Ziffer 4
      der Wirtschaftskammer Österreich,
    5. Ziffer 5
      dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
    6. Ziffer 6
      dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
    7. Ziffer 7
      dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
    auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.
  5. Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und eins a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  6. Absatz 5,Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.

Schlagworte

Datenauswertung, Gesundheitsverband

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40203402