Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
(2)Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 22 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 22, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren. (4)Absatz 4,Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
NOR40203466