Rechtstracker.at

§ 7 NLAV

Fassungen
13.06.2018 bis 03.04.2023 — BGBl. II Nr. 124/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute04.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 88/2023
§ 713.06.201803.04.2023 BGBl. II Nr. 124/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2018BGBl. II Nr. 124/2018

Außerkrafttretensdatum

03.04.2023danach: BGBl. II Nr. 88/2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Massenbilanzsysteme

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
    2. Ziffer 2
      Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
    3. Ziffer 3
      Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
  2. Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40203467