Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36bParagraph 36 b
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auskunft
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz eins,Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
(2)Absatz 2,Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
(3)Absatz 3,Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sieDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oderdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40203562