Rechtstracker.at

§ 36e TDBG 2012

Fassungen
25.05.2018 bis 23.07.2019 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36e heute24.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 70/2019
§ 36e25.05.201823.07.2019 BGBl. I Nr. 37/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 e

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

23.07.2019danach: BGBl. I Nr. 70/2019

Abkürzung

TDBG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Löschung

Paragraph 36 e,

  1. Absatz eins,Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten sind zehn Jahre zum Zweck der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5, 6 und 7 bereit zu halten. Für Zwecke der Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2, sowie für Zwecke der Auswertungen nach Paragraph 34 und anderer Verarbeitungen durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 sind sie dreißig Jahre bereit zu halten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres des mitgeteilten Datums der Auszahlung (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,).
  2. Absatz 2,Nach Ablauf von dreißig Jahren sind die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zu löschen.
  3. Absatz 3,Ein gesondertes Recht der betroffenen Person auf Löschung besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Löschung der Daten zur Erfüllung einer die im ersten Satz genannten Zwecke überwiegenden bundesgesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.
    Der Verantwortliche hat die Löschung unverzüglich zu veranlassen.

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40203565