Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Auskunftspflicht und Mitgliederinformation
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.Die Tierärztekammer ist verpflichtet, den Kammermitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 7, oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2)Absatz 2,Auskünfte gemäß Abs. 1 sind nur insoweit zu erteilen, alsAuskünfte gemäß Absatz eins, sind nur insoweit zu erteilen, als
dadurch die ordnungsgemäße Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird und
diese nicht offensichtlich mutwillig verlangt werden.
Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 357/1990, ist anzuwenden.Das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,, ist anzuwenden. (3)Absatz 3,Für über die gesetzliche Auskunftspflicht hinausgehende Leistungen kann die Tierärztekammer eine angemessene finanzielle Abgeltung verlangen.
(4)Absatz 4,Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70.Die Tierärztekammer – sowie ein von ihr allenfalls beauftragter Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung – kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Tierärztekammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 70.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR40203861