Rechtstracker.at

§ 10 GTelG 2012

Fassungen
25.05.2018 bis 14.10.2020 — BGBl. I Nr. 37/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute30.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 105/2024
§ 1015.10.202029.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2020
§ 1025.05.201814.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1001.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 111/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 37/2018

Außerkrafttretensdatum

14.10.2020danach: BGBl. I Nr. 115/2020

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,In den eHVD sind folgende Daten aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Name sowie akademische Grade oder Bezeichnung des Gesundheitsdiensteanbieters,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Rechtsträgers, wenn der Gesundheitsdiensteanbieter keine natürliche Person ist,
    3. Ziffer 3
      Identifikatoren des Gesundheitsdiensteanbieters einschließlich der eindeutigen elektronischen Kennzeichen gemäß Paragraph 8, E-GovG,
    4. Ziffer 4
      Angaben zur beruflichen, postalischen und elektronischen Erreichbarkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
    5. Ziffer 5
      die Rolle(n) sowie besondere Befugnisse oder Eigenschaften des Gesundheitsdiensteanbieters,
    6. Ziffer 6
      die eindeutige Kennung (OID) und den symbolischen Bezeichner,
    7. Ziffer 7
      die Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters,
    8. Ziffer 8
      die zur Verschlüsselung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten erforderlichen Angaben oder die elektronische Adresse, an der diese Angaben aufgefunden werden können,
    9. Ziffer 9
      die Angabe, ob es sich um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter handelt,
    10. Ziffer 10
      Angaben zur geografischen Lokalisierung des Gesundheitsdiensteanbieters,
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Leistungsangebot des Gesundheitsdiensteanbieters,
    12. Ziffer 12
      die Bezeichnung jener Registrierungsstelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, von der die Daten in den eHVD eingebracht wurden, und gegebenenfalls die Bezeichnung der Herkunftsquelle der Daten sowie
    13. Ziffer 13
      das Datum der Aufnahme der Daten in den eHVD sowie das Datum der letzten Berichtigung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Angaben über die elektronische Erreichbarkeit (Absatz eins, Ziffer 4,) und die Angaben zu Absatz eins, Ziffer 8 und 11 nur insoweit in den eHVD aufzunehmen, als sie von den Registrierungsstellen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die Angaben über besondere Befugnisse oder Eigenschaften gemäß Absatz eins, Ziffer 5 und zu Absatz eins, Ziffer 6, 9, 10, 12 und 13 sind vom Bundesminister für Gesundheit zu ergänzen.
  4. Absatz 4,Für die eindeutige elektronische Identifikation von Gesundheitsdiensteanbietern (Absatz eins, Ziffer 3,), die natürliche Personen sind, haben Registrierungsstellen bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden. Werden die bereichsspezifischen Personenkennzeichen von den Registrierungsstellen nicht zur Verfügung gestellt, sind dem Bundesminister für Gesundheit zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, das Geburtsdatum, das Geschlecht sowie der Geburtsort des betreffenden Gesundheitsdiensteanbieters, falls letzterer verfügbar und zu Identifikationszwecken erforderlich ist, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die eindeutige Kennung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (OID und symbolischer Bezeichner) ist anhand der ÖNORM A 2642, „Informationstechnologie – Kommunikation offener Systeme, Verfahren zur Registrierung von Informationsobjekten in Österreich“ vom 1. Jänner 2011 aus der Kennung (OID) des Bundesministeriums für Gesundheit abzuleiten. Die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 7, 12 und 13 bezeichneten Daten dürfen vom Bundesminister für Gesundheit einem gegebenenfalls eingerichteten System für die Vergabe und Verwaltung von Objektidentifikatoren übermittelt werden.
  6. Absatz 6,Die im eHVD enthaltenen Daten sind mit Ausnahme der Identifikatoren und der Staatsangehörigkeit des Gesundheitsdiensteanbieters (Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7,) und jener Daten, die aufgrund bestehender Rechtsvorschriften von einer Veröffentlichung ausgenommen sind, öffentlich zugänglich und – soweit erforderlich – auch in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Gesundheit darf die im eHVD gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, 8, 12 und 13 gespeicherten Daten Gesundheitsdiensteanbietern oder deren Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) Anmerkung eins, ) im Umfang des nachzuweisenden Bedarfs übermitteln. Die Übermittlungsempfänger dürfen die Daten ausschließlich für Zwecke gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, verarbeiten.

(___________________

Anmerkung eins, : Artikel 69, Ziffer 32, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, lautet: „In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleister“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und ... ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 10, Absatz 7, wird das Wort „Dienstleistern“ durch die Wortfolge „Auftragsverarbeitern (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO)“ und ... ersetzt.““, vergleiche Parlamentarische Materialien – Textgegenüberstellung S. 207)

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40203926