Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8.Zur Überprüfung der Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und der ELGA-Ombudsstelle ist vom Bundesminister für Gesundheit ein Gesundheitsdiensteanbieterindex einzurichten und zu betreiben. Die in den Gesundheitsdiensteanbieterindex aufzunehmenden Daten sind aus dem eHVD zu erheben und umfassen die Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8.
(2)Absatz 2,Die Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Erhebung der Daten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durchDie Identität von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern bzw. der ELGA-Ombudsstelle ist durch Erhebung der Daten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 festzustellen, wobei die Erhebung dieser Daten durch
geeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (§§ 31a ff ASVG) odergeeignete Identifikationskarten des e-card-Systems (Paragraphen 31 a, ff ASVG) oder
Verwenden einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) oderVerwenden einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) oder
Verwenden elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen,
zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Die Überprüfung der gemäß Abs. 2 festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Abs. 2 erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.Die Überprüfung der gemäß Absatz 2, festgestellten Identität hat in elektronischer Form durch Abgleich der gemäß Absatz 2, erhobenen Daten mit den im Gesundheitsdiensteanbieterindex gespeicherten Daten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
NOR40203934