Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 25.Paragraph 25,
Wer entgegen § 16 Abs. 3 Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Personen im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
NOR40203940