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§ 1 TSch-SV

Fassungen
01.07.2018 bis 18.06.2026 — BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute19.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
§ 101.07.201818.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. II Nr. 139/2018

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026danach: BGBl. II Nr. 146/2026

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (Paragraph 29, TSchG) sowie im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (Paragraph 31, Absatz eins, TSchG).
  2. Absatz 2,Der 2. Abschnitt gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen halten.
  3. Absatz 3,Der 3. Abschnitt gilt für natürliche oder juristische Personen, die Tiere im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten, die im Rahmen dieser Verordnung nicht besonders geregelt ist. Der 3. Abschnitt ist auf die Haltung von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG genannten Tieren nicht anwendbar.
  4. Absatz 4,Der 4. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierheimen.
  5. Absatz 5,Der 5. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierpensionen.
  6. Absatz 6,Der 6. Abschnitt gilt für die Haltung von Tieren in Tierasylen oder Gnadenhöfen.
  7. Absatz 7,Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gilt die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und aufgrund veterinärbehördlich erforderlicher Maßnahmen.

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204307