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§ 15 TSch-SV

Fassungen
01.07.2018 bis 18.06.2026 — BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
§ 1501.07.201818.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. II Nr. 139/2018

Außerkrafttretensdatum

18.06.2026danach: BGBl. II Nr. 146/2026

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Impfpässe oder EU-Heimtierausweise (inklusive Nationale des Tieres),
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters, wenn Zwischenhändler vorhanden, auch von diesen,
    3. Ziffer 3
      im Falle des Einbringens von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten der EU die Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Anhang E Teil römisch eins der Richtlinie 92/65/EWG, oder im Falle des Einbringens von Tieren aus Drittstaaten die grenztierärztliche Bescheinigung,
    4. Ziffer 4
      Datum der Einbringung in die Betriebsstätte,
    5. Ziffer 5
      Datum der Weitergabe.
  2. Absatz 2,Bei der Eingangsuntersuchung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ist insbesondere auch Folgendes zu überprüfen und unter Angabe des Datums der Eingangsuntersuchung zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Übereinstimmung der in Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Dokumente mit den eingebrachten Tieren, wobei vor allem das Alter und die Chipnummer mit den Angaben in den Dokumenten zu überprüfen sind,
    2. Ziffer 2
      Gesundheitszustand (bei Katzen gemäß Anlage 4 Punkt römisch zwei Ziffer 2,) und Bestätigung, dass die Tiere zur Haltung in der Betriebsstätte bzw. in einer Pflegestelle und zum Zwecke einer Übergabe an Dritte geeignet sind,
    3. Ziffer 3
      Überprüfung auf Qualzuchtmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG und auf stattgefundene Eingriffe,
  3. Absatz 3,Weiters ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt Folgendes zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Freigabedatum zur Vergesellschaftung mit anderen Tiergruppen derselben Tierart,
    2. Ziffer 2
      Dokumentation von durchgeführter Medikation und Therapie.
  4. Absatz 4,Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins bis 3 sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Weitergabe oder dem Tod des betreffenden Tieres aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde anlässlich einer Kontrolle oder auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Stellt der Betreuungstierarzt bei den in Absatz 2, geforderten Überprüfungen Verstöße gegen die veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen fest, ist von der Betreuungstierärztin oder vom Betreuungstierarzt die Behörde zu informieren.

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204321