Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vollziehungsklausel
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Absatz 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 4 Abs. 2,gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
gemäß § 6 Abs. 3,gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
gemäß § 10 Abs. 3,gemäß Paragraph 10, Absatz 3,,
gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,gemäß Paragraph 20, Absatz 2,, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,
gemäß § 20 Abs. 4,gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
gemäß § 30 Abs. 3,gemäß Paragraph 30, Absatz 3,,
gemäß § 32 Abs. 1,gemäß Paragraph 32, Absatz eins,,
gemäß § 41b Abs. 3,gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3,,
gemäß § 42 Abs. 11 undgemäß Paragraph 42, Absatz 11, und
gemäß § 45 Abs. 4gemäß Paragraph 45, Absatz 4
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(2a)Absatz 2 a,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 4 Abs. 2,gemäß Paragraph 4, Absatz 2,,
gemäß § 6 Abs. 3,gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und 5,
gemäß § 20 Abs. 4,gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
gemäß § 41b Abs. 3,gemäß Paragraph 41 b, Absatz 3,,
gemäß § 42 Abs. 11 undgemäß Paragraph 42, Absatz 11, und
gemäß § 45 Abs. 4gemäß Paragraph 45, Absatz 4
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(Anm.: Abs. 2b aufgehoben durch Art. 1 Z 63, BGBl. I Nr. 44/2018)Anmerkung, Absatz 2 b, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 63,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2018,)
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(3a)Absatz 3 a,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 3 und 7 ist der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 62, Absatz 2 und des Paragraph 67, Absatz 8, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.
(6)Absatz 6,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(7)Absatz 7,Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 wird der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 10, Absatz 4, wird der Bundesminister für Inneres betraut.
(8)Absatz 8,Mit der Vollziehung des § 71a wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 71 a, wird der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut.
(9)Absatz 9,Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4 a,, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004,, ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut. (10)Absatz 10,Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 8, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40204449