Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 146/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 7.Paragraph 7,
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Dokumentnummer
NOR40204459