Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Bautechnische Assistenz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bautechnische Assistenz kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Assistent oder Bautechnische Assistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40204479