Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Theaterproduktion, Bühneproduktion, Fotoproduktion, Filmproduktion
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Dokumentnummer
NOR40204519