Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist
der Betreiber/die Betreiberin einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals gemäß Tierärztegesetz sowie,
die Veterinärmedizinische Universität Wien.
(3)Absatz 3,Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF.Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Tierärztegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, idgF. (4)Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 eingetreten werden.
(5)Absatz 5,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40204564