Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alternativfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG;
Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;Emittent: ein Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KMG;
Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, KMG;
Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG;
Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;
Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;
Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Ziffer 5, betreibt;
dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Dokumentnummer
NOR40204661