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Anl. 1 VersVG

Fassungen
01.01.2019 bis 10.06.2022 — BGBl. I Nr. 51/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute11.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 70/2022
Anl. 101.01.201910.06.2022 BGBl. I Nr. 51/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvertragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 51/2018

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022danach: BGBl. I Nr. 70/2022

Abkürzung

VersVG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Anlage A

Belehrung über das Rücktrittsrecht

  1. Absatz eins,Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von [14 Tagen]1 ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
  2. Absatz 2,Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
  3. Absatz 3,Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: […]2. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt.
  4. Absatz 4,Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.

Gestaltungshinweise:

  1. Ziffer eins
    Im Fall der Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30 Tagen“
  2. Ziffer 2
    Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Schlagworte

Prämienänderung

Im RIS seit

16.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40204679