Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der §§ 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/in, BGBl. II Nr. 189/2010, treten unbeschadet Abs. 5 mit 31. Dezember 2018 außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Steinmetz/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2010,, treten unbeschadet Absatz 5, mit 31. Dezember 2018 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Steinmetz/in ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 4, enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Dokumentnummer
NOR40204734