Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 38/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen.
(2)Absatz 2,Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn
er sich auf öffentlichem Grund oder einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet,
er sich an einem Standort befindet, der die kombinierte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und umweltfreundlicher Fahrzeuge ermöglicht, insbesondere an Haltestationen oder Parkplätzen der öffentlichen Verkehrsmittel, an Bahnhöfen oder an Flughäfen oder
er sich an einer Raststätte im hochrangigen Straßennetz befindet.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.Absatz 2, gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist.
(4)Absatz 4,Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40204859