Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
14.12.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 14/2019
§ 1614.12.201931.12.2019 BGBl. I Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. I Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Datenschutz und Datenübermittlung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Anfragen gemäß Artikel 68 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, sind schriftlich beim örtlich jeweils zuständigen Landeshauptmann einzubringen.
  2. Absatz 2,Der jeweilige Anfrager hat in seinem Antrag die Berechtigung seiner Gründe und den Eigenbedarf gemäß Artikel 68 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2016 aus 2031, entsprechend nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund dieses Bundesgesetzes, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß diesem Bundesgesetz, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist dann zulässig, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
    erforderlich ist.
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass die Übermittlung von Daten, die in Vollziehung von aufgrund grundsatzgesetzlicher Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsätzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 mit der Vollziehung betrauten Behörden, dann zulässig ist, wenn dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
    2. Ziffer 2
      aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
    erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) hat den amtlichen Stellen sowie den mit der Vollziehung der die grundsätzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) auf deren Verlangen, insbesondere zum Zwecke der Erstellung risikobasierter Überwachungsprogramme sowie der Feststellung des Verfügungsberechtigten bei Auftreten von Schädlingen, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Bewirtschafters,
    2. Ziffer 2
      Feldstücknummer und Feldstückname,
    3. Ziffer 3
      Schlagnutzungsart.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204880