Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
14.12.2019 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 40/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 14/2019
§ 1814.12.201931.12.2019 BGBl. I Nr. 40/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

14.12.2019BGBl. I Nr. 40/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,In den Vollzugsbereichen gemäß den Paragraphen 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.
  2. Absatz 2,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016 aus 2031,, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143 aus 2014, erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).
  4. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß Paragraph 5, auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016 aus 2031,, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143 aus 2014, erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) zu erstrecken hat.
  5. Absatz 5,Rechtsakte, die aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.
  6. Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Rechtsakte, die aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf Zuständigkeiten gemäß Artikel 12, B-VG beziehen, im jeweiligen Bundesland für anwendbar zu erklären sind.
  7. Absatz 7,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20010262

Dokumentnummer

NOR40204882