Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Zuständigkeit und Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,In den Vollzugsbereichen gemäß den §§ 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.In den Vollzugsbereichen gemäß den Paragraphen 3 und 4 ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus weisungsberechtigte Oberbehörde.
(2)Absatz 2,Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).Die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016 aus 2031,, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143 aus 2014, erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).
(4)Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß § 5 auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143/2014 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) zu erstrecken hat.(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass sich die Zuständigkeit zur Vollziehung gemäß Paragraph 5, auch auf gemäß den Verordnungen (EU) 2016 aus 2031,, (EU) 2017/625 und (EU) Nr. 1143 aus 2014, erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) zu erstrecken hat.
(5)Absatz 5,Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.Rechtsakte, die aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf die Einfuhr aus Drittländern, die Ausfuhr in Drittländer oder das Verbringen im gemeinsamen Markt beziehen, sind in Österreich unmittelbar anwendbar.
(6)Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf Zuständigkeiten gemäß Art. 12 B-VG beziehen, im jeweiligen Bundesland für anwendbar zu erklären sind.(Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass Rechtsakte, die aufgrund der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, soweit sich diese auf Zuständigkeiten gemäß Artikel 12, B-VG beziehen, im jeweiligen Bundesland für anwendbar zu erklären sind.
(7)Absatz 7,Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40204882