Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kärntner Erbhöfegesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 658/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
Versorgungsansprüche
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Minderjährige Nachkommen des Verstorbenen, die auf dem Erbhof aufwachsen und mit dem Anerben als Miterben eintreten, sind bis zu ihrer Volljährigkeit, längstens aber bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit weiter angemessen auf dem Erbhof zu erhalten, soweit sie ihren Unterhalt ohne Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen weder aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten noch von anderer Seite erhalten können.
(2)Absatz 2,Solange die minderjährigen Nachkommen auf dem Erbhof versorgt werden, können sie die Auszahlung ihrer Abfindungsansprüche nicht begehren. Sie sind bei sonstigem Verlust ihres Versorgungsrechts zu einer ihren Kräften entsprechenden üblichen Mithilfe auf dem Hof verpflichtet.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.Die Absatz eins und 2 sind auf volljährige Nachkommen des Verstorbenen, die sich wegen einer psychischen Krankheit, einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder eines körperlichen Gebrechens auch unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter Abfindungen nicht selbst erhalten können, insoweit anzuwenden, als dies mit der Leistungsfähigkeit des Erbhofs vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019
Dokumentnummer
NOR40204973