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§ 5 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
14.07.2018 bis 25.05.2021 — BGBl. II Nr. 179/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 514.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021
§ 511.12.200213.07.2018 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.07.2018BGBl. II Nr. 179/2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geräte und Anlagen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des Paragraph 4, eingeschränkt ist, enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Geräte und Anlagen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
  2. Absatz 2,Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Absatz eins, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Geräten und Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck diese Geräte und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, aus technischen Gründen erforderlich sind und hierfür keine die genannten Stoffe nicht enthaltenden Geräte und Anlagen nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205066