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§ 14 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
14.07.2018 bis 25.05.2021 — BGBl. II Nr. 179/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1426.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 1414.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1411.12.200213.07.2018 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.07.2018BGBl. II Nr. 179/2018

Außerkrafttretensdatum

25.05.2021danach: BGBl. II Nr. 234/2021

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. Abschnitt

A. Elektronikindustrie

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Ab dem 1. Jänner 2004 dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) im Zusammenhang mit der Herstellung von Elektronikbauteilen nur dann eingesetzt werden, wenn dem Stand der Technik entsprechende Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, dass eine Gesamtreduktion der Summe der Emissionen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW), vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) um mindestens 30% in Bezug auf die jährlich eingesetzte Menge (gewichtet nach CO2-Äquivalenten) sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von den in Absatz eins, genannten Stoffen für den im Absatz eins, genannten Einsatzbereich ist unter den dort festgelegten Voraussetzungen weiterhin zulässig.
  3. Absatz 3,Die Hersteller oder Importeure von Elektronikbauteilen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten und emittierten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) schriftlich zu melden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die im Absatz eins, festgelegte Beschränkung zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der obgenannten Bedingungen erforderlich ist.

Im RIS seit

17.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40205072