Rechtstracker.at

§ 36 MuthG

Fassungen
01.07.2018 bis 30.04.2024 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.05.2024 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 3601.07.201830.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 3601.07.200930.06.2018 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024danach: BGBl. I Nr. 49/2024

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und allenfalls einer persönlichen Anhörung, auch jene Personen in die Musiktherapeutenliste einzutragen, die die Eintragung in die Musiktherapeutenliste bis längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesminister (bei der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend beantragt haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Nachweis der Universitätsreife,
    2. Ziffer 2
      Glaubhaftmachung einer zumindest insgesamt dreijährigen musiktherapeutischen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest zehn Therapieeinheiten pro Woche in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,
    3. Ziffer 3
      Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    4. Ziffer 4
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitliche Eignung,
    5. Ziffer 5
      Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sowie
    6. Ziffer 6
      entweder Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer der nachfolgenden Ausbildungen:
      1. Litera a
        Sonderlehrgang für Musikheilkunde an der Akademie für Musik und darstellende Kunst Wien,
      2. Litera b
        Lehrgang für Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien,
      3. Litera c
        Kurzstudium Musiktherapie an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien (Universität für Musik und darstellende Kunst Wien) oder eine gleichwertige ausländische Ausbildung,
      4. Litera d
        Lehrgang Altorientalische Musiktherapie am Institut für Ethnomusiktherapie, sofern dieser nach dem 1. Jänner 1997 begonnen wurde,
    7. Ziffer 7
      oder Nachweis einer musiktherapeutischen Qualifikation, die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen einschließlich klinischer Krankenbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen befähigt und in diesem Zusammenhang zumindest 1800 Einheiten musiktherapeutische Aus-, Fort- oder Weiterbildung einschließlich
      1. Litera a
        Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
      2. Litera b
        Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
      3. Litera c
        Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten absolviert wurden.
  2. Absatz 2,Für die Eintragung in die Musiktherapeutenliste sind die Paragraphen 20 bis 23 entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie einschließlich der Anordnung und Supervision gemäß Paragraph 8, berechtigt.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) berechtigt und im Zusammenhang mit der Berufsausübung hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5,Personen mit einer Qualifikation gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste, abweichend von Paragraph 28,, in- oder ausländische Fortbildungsveranstaltungen einschließlich Supervision insgesamt im Ausmaß von 180 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Musiktherapeutenliste zu absolvieren. Die Absolvierung dieser besonderen Fortbildung ist dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend unaufgefordert unmittelbar nach Ablauf dieser Frist schriftlich nachzuweisen. Die ungerechtfertigte Nichterfüllung gilt als Wegfall einer für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Voraussetzung.
  6. Absatz 6,Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40205103