Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.2018 bis 31.12.2024 — BGBl. I Nr. 59/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024
§ 2625.04.201430.06.2018 BGBl. Nr. 361/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. I Nr. 59/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine psychotherapeutische Qualifikation im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung gleichzuhalten ist, erworben haben,
    2. Ziffer 2
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    4. Ziffer 4
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni 1998 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung, die jener nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten ist, begonnen haben,
    2. Ziffer 2
      diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember 1997 absolviert haben,
    3. Ziffer 3
      das 28. Lebensjahr vollendet haben,
    4. Ziffer 4
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    5. Ziffer 5
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind.
  3. Absatz 3,Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste gelten die Paragraphen 17 und 18, Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  4. Absatz 4,Die im Absatz eins und 2 genannten Personen sind nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt. Für die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ gilt Paragraph 13,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 19,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40205119

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P26/NOR40205119