Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 56aArtikel eins, Paragraph 56 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ton- und Bildaufnahme
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Eine Tonaufnahme oder eine Bild- und Tonaufnahme einer Vernehmung ist zulässig, wenn die vernommene Person ausdrücklich darüber informiert worden ist und die Vernehmung zur Gänze aufgenommen wird. Die Aufnahme ist auf einem geeigneten Medium zu speichern und zum Akt zu nehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle einer Aufnahme nach Abs. 1 kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:Im Falle einer Aufnahme nach Absatz eins, kann die Niederschrift vereinfacht in Form einer schriftlichen Zusammenfassung des Inhalts der Vernehmung erstellt werden. Die Zusammenfassung hat zumindest zu enthalten:
die Bezeichnung der Behörde und der an der Amtshandlung beteiligten Personen,
Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung,
Zusammenfassung des Inhalts von Aussagen,
andere wesentliche Vorgänge während der Amtshandlung,
allenfalls gestellte Anträge,
die Unterschriften der vernommenen Personen. Wird eine Unterschrift verweigert oder unterbleibt sie aus anderen Gründen, so sind die hiefür maßgebenden Umstände zu vermerken.
Gestellte Fragen sind nur soweit aufzunehmen, als dies für das Verständnis der Antworten erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Soweit dies für die Beurteilung der Sache und der Ergebnisse der Amtshandlung erforderlich ist oder eine vernommene Person es verlangt, ist ihre Aussage wörtlich wieder zu geben. Über dieses Recht ist die vernommene Person zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Dokumentnummer
NOR40205298