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§ 153c BAO

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 62/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 153c heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 153c01.01.201931.12.2020 BGBl. I Nr. 62/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 62/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 323, Absatz 55

Text

Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

Paragraph 153 c,

  1. Absatz eins,Das für den Antragsteller zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, (ausgenommen Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Antrag unverzüglich an alle Finanzämter weiterzuleiten, die für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds zuständig sind. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt mit Bescheid den Antrag abzuweisen.
  2. Absatz 2,Das für die Erhebung der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer oder die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188,) eines Unternehmers des Kontrollverbunds jeweils zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu prüfen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers betreffend die in Paragraph 153 e, Absatz eins, aufgezählten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat.
  4. Absatz 4,Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, hat das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung (Absatz 3,) das Vorliegen der Voraussetzungen für die begleitende Kontrolle mit Bescheid festzustellen, wenn sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, andernfalls hat das Finanzamt das Nichtvorliegen der Voraussetzung bzw. der Voraussetzungen mit Bescheid festzustellen. Bei der Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz 3 und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. Ziffer 3
      das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. Litera a
        die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. Litera b
        die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. Litera c
        die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. Litera d
        die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. Litera e
        die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. Litera f
        anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. Litera g
        eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. Litera h
        eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.
    Der Bescheid tritt mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 153 d, Absatz eins, außer Kraft.

Schlagworte

Offenlegungspflicht, Wahrheitspflicht

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205340