Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.07.2018 bis 13.07.2020 — BGBl. II Nr. 186/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1014.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1025.07.201813.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 186/2018
§ 1004.09.201724.07.2018 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.07.2018BGBl. II Nr. 186/2018

Außerkrafttretensdatum

13.07.2020danach: BGBl. II Nr. 318/2020

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß Paragraph 9, Absatz 7, zugeteilten Budgetmittel erfolgen. Paragraph 9, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis drei Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
  3. Absatz 3,Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten.
  4. Absatz 4,Anstelle der Vorlage der Zahlungsnachweise gemäß Absatz 3, kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
  5. Absatz 5,Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.
  6. Absatz 6,Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Im RIS seit

26.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2020

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40205504