Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Datenbedarf
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UG und die Universität für Weiterbildung Krems dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Aufwendungen für das Bundespersonal in Euro
Erlöse aus Lizenz-, Options- und Verkaufsverträgen sowie Verwertungs-Spin-Offs in Euro
Erlöse aus privaten Spenden in Euro
Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro
Personal in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen in Vollzeitäquivalenten
(2)Absatz 2,Aufgrund des § 16 Abs. 6 UG haben die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 6, UG haben die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 UG bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung folgende Kennzahlen zu übermitteln:
Nutzfläche, der Universität von Dritten für Lehr- und Forschungszwecke zur Verfügung gestellt, in m²
Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung [in Vollzeitäquivalenten und in Prozent der gesamten Normalarbeitszeit (40 Stunden) dieses Personals]
Personal im Klinischen Bereich in Vollzeitäquivalenten
Klinischer Mehraufwand (paktierte Investitionen) in Euro
Ausgleichszahlungen des Laufenden Klinischen Mehraufwandes in Euro
Wissenschaftliches Personal mit einem nicht-medizinischen Studienabschluss
(3)Absatz 3,Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 9 Abs. 1 (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß § 9 Abs. 3 einzuhalten.Die Universitäten haben bei der Übermittlung dieser Daten die system- und datentechnischen Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, (Schnittstelle) sowie die Lieferfrist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, einzuhalten.
Schlagworte
Lizenzvertrag, Optionsvertrag, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Dokumentnummer
NOR40205805