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§ 44a BHG 2013

Fassungen
08.01.2018 bis 28.01.2020 — BGBl. I Nr. 60/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44a heute28.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 159/2024
§ 44a29.01.202027.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 44a08.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 44a01.01.201307.01.2018 BGBl. I Nr. 35/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

08.01.2018BGBl. I Nr. 60/2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

BHG 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat durch Bereitstellung von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren das Personalmanagement des Bundes zu unterstützen. Im Wege von Vereinbarungen oder Verträgen können auch nicht zum Bund gehörige Organe die IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, nutzen. Nicht zum Bund gehörige Organe, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organe anderer Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      Organe der Selbstverwaltung,
    3. Ziffer 3
      Gemeinden und kommunale Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Anstalten öffentlichen Rechts sowie
    5. Ziffer 5
      Unternehmen im Sinne des Artikel 126 b, B-VG.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen obliegt für die Wahrnehmung der Aufgaben gem. Absatz eins, insbesondere die Leitung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Unter technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, ist die Gesamtheit aller Regelungen, Maßnahmen und technischen Mittel zu verstehen, die einen einwandfreien, bestimmungsgemäßen und effizienten Betrieb und eine solche Weiterentwicklung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sicher stellen. Die technisch-organisatorischen Angelegenheiten im Sinne des Absatz 2, umfassen auch die Beauftragung von Dienstleistern, insbesondere der BRZ GmbH.
  4. Absatz 4,Die Unterstützung für das Personalmanagement des Bundes im Sinne des Absatz eins, umfasst inhaltlich insbesondere die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für
    1. Ziffer eins
      Besoldung, Verrechnung und Übertragung in den Bundeshaushalt,
    2. Ziffer 2
      Personalinformation und Personalberichtswesen,
    3. Ziffer 3
      Personaladministration und Dienstkartenmanagement,
    4. Ziffer 4
      Personalorganisation, Personalentwicklung und Organisationsmanagement,
    5. Ziffer 5
      Personaldokumentation, Führung und Archivierung der Personalakten und Schriftgutverwaltung,
    6. Ziffer 6
      Verwaltung und Steuerung der Geschäftsprozesse für Personal und Pensionsempfänger,
    7. Ziffer 7
      Personalcontrolling und Kennzahlenmanagement,
    8. Ziffer 8
      Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterservices, insbesondere Zeitwirtschaft und Reisemanagement
    9. Ziffer 9
      Managementservices und Managementinformation,
    10. Ziffer 10
      Personalplan,
    11. Ziffer 11
      Personalplanung, Personalkostenplanung und Personaleinsatzplanung,
    12. Ziffer 12
      Pensionskonto, Pensionsberechnung und Pensionskasse,
    13. Ziffer 13
      Ausbildungsmanagement,
    14. Ziffer 14
      Veranstaltungsmanagement,
    15. Ziffer 15
      Bewerbungsmanagement und Jobbörse sowie
    16. Ziffer 16
      Schnittstellenmanagement.
  5. Absatz 5,Die IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes sind, insbesondere vor dem Hintergrund der Transparenz, Effizienz und Wirkungsorientierung, von allen Organen des Bundes zu nutzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      den inhaltlichen Umfang, den Nutzungsumfang und den Nutzerkreis,
    2. Ziffer 2
      die bei den Organen des Bundes erforderlichen technischen Voraussetzungen und Maßnahmen für den technisch-organisatorischen Einsatz,
    3. Ziffer 3
      standardisierte Nutzungsmöglichkeiten sowie Verfahren und Geschäftsprozesse,
    für die Nutzung und Bereitstellung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes.
  6. Absatz 6,Der Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ist den Organen des Bundes kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ausgehend von der bestehenden Verrechnung die näheren Bestimmungen der Verrechnung, wie das Verrechnungsmodell oder die Zahlstelle, durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport mit anderen Organen des Bundes gesonderte Vereinbarungen über die Bereitstellung und den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes treffen, um spezifische Erweiterungen und Leistungen berücksichtigen zu können. Die Kosten für derartige Erweiterungen und Leistungen sind grundsätzlich von den jeweils anfordernden Organen des Bundes zu tragen.
  8. Absatz 8,Der Betrieb und die Erweiterung der IKT-Lösungen und IT-Verfahren, die für das Personalmanagement des Bundes bestehen, ist nicht zum Bund gehörigen nutzenden Organen im Sinne des Absatz eins, kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Hierbei ist die BRZ GmbH lediglich Zahlstelle.

Im RIS seit

27.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40205904