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§ 182 RStDG

Fassungen
08.01.2018 bis 28.01.2020 — BGBl. I Nr. 60/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 182 heute29.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 18208.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 18201.01.201107.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 18201.01.200831.12.2010 BGBl. I Nr. 96/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 182

Inkrafttretensdatum

08.01.2018BGBl. I Nr. 60/2018

Außerkrafttretensdatum

28.01.2020danach: BGBl. I Nr. 153/2020

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 182,

  1. Absatz eins,Jede Personalkommission besteht aus vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission müssen die Erfordernisse für die Ernennung zum Staatsanwalt erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat in die Personalkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ein weibliches und ein männliches Mitglied zu entsenden und dabei eines dieser Mitglieder zum Vorsitzenden der Personalkommission zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Der Personalkommission bei der Generalprokuratur gehören der Leiter der Generalprokuratur und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an, der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist; bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Der Leiter der Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.
  4. Absatz 4,Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft kraft Amtes als Mitglieder an, in deren Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert ist, bei Besetzung der Planstellen eines Sprengelstaatsanwaltes, des Leiters einer Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter, der die längste Dienstzeit als Leiter der Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleichlanger Dienstzeit als Leiter entscheidet die längere Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt. Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft ist Vorsitzender der Personalkommission.
  5. Absatz 5,Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat je einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission zu entsenden.
  6. Absatz 6,Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied zu entsenden:
    1. Ziffer eins
      vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Staatsanwälte in die Personalkommission beim Bundesministerium für Justiz,
    2. Ziffer 2
      von dem bei der Generalprokuratur errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Generalprokuratur und
    3. Ziffer 3
      von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft.

Im RIS seit

24.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40206066