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§ 25 BVergGKonz 2018

Fassungen
21.08.2018 bis 28.02.2026 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 2521.08.201828.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste

Verfahren

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang römisch vier gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6 bis 11, 12 Absatz eins, 2, 5 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 21, 26, 27, 28 Absatz eins, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 110,, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7,
  2. Absatz 2,Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6, 7, 11, 12 Absatz eins, 2 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 21, 28 Absatz eins, 29, 31, 34, Absatz eins, 38, 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7, Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007, bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2 und 34 Absatz eins,, der 2. Teil sowie die Paragraphen 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.
  4. Absatz 4,Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in Paragraph 22, Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.
  5. Absatz 5,Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. Absatz 6,Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. Absatz 7,Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206584