Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung
§ 45.Paragraph 45,
Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens Unbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens
bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40206604