Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 65/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Inhalt der Konzessionsunterlagen
§ 55.Paragraph 55,
Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 1,einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
technische und funktionelle Anforderungen,
die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40206614