Rechtstracker.at

Anl. 9 BVergGKonz 2018

Fassungen
21.08.2018 bis 28.02.2019 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 9 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
Anl. 921.08.201828.02.2019 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

BVergGKonz 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Anhang römisch neun

Muster für die Bekanntmachung von Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich

  1. A
    Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens oder eines Verfahrens zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen hat die Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist; Umstände, die eine besondere Eignung erfordern.
    3. Ziffer 3
      Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Angebote;
    5. Ziffer 5
      Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag bzw. Angebot beizuschließen sind (insbesondere Eignungsnachweise);
    6. Ziffer 6
      Angabe, wo die Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden bzw. wie diese bereitgestellt oder übermittelt werden;
    7. Ziffer 7
      Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
    8. Ziffer 8
      Angaben zur elektronischen Kommunikation.
  2. B
    Bei Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung hat die freiwillige Bekanntmachung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung des Auftraggebers (Name und Anschrift);
    2. Ziffer 2
      Kategorie (Baukonzession, Dienstleistungskonzession) sowie Gegenstand der Konzession mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Konzession sowie Erfüllungsort und -frist;
    3. Ziffer 3
      Bezeichnung des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll (Name und Anschrift);
    4. Ziffer 4
      Angabe der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung.

Schlagworte

Erfüllungsfrist

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206691