Rechtstracker.at

§ 359 BVergG 2018

Fassungen
21.08.2018 bis 28.02.2026 — BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 359 heute01.03.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 35921.08.201828.02.2026 BGBl. I Nr. 65/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 359

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergG 2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Auftraggebern und Behörden

Paragraph 359,

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden und die Landeskammern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftskammergesetzes 1998 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, haben Auftraggebern gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Richtlinie 2014/24/EU bzw. Artikel 4, der Richtlinie 2014/25/EU sowie Auftraggebern einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit den Artikel 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 der Richtlinie 2014/24/EU und den Artikel 62, 81 und 84 der Richtlinie 2014/25/EU Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden und die Landeskammern das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.05.2014 Seite 11, nutzen. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Unter Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, kann das IMI auch von einem Auftraggeber für Anfragen an die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft genutzt werden.
  3. Absatz 3,Die Hilfeleistung nach Absatz eins und Anfragen nach Absatz 2, können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend Unternehmer und der in den Paragraphen 78, Absatz 2 und 249 Absatz eins und 2 genannten Personen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Informationen über technische Spezifikationen, Gütezeichen, Testberichte und Zertifizierungen,
    2. Ziffer 2
      Informationen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, über Insolvenz, Liquidation, Einstellung der gewerblichen Tätigkeit sowie über die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Abgaben,
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister und
    4. Ziffer 4
      Informationen über die Einhaltung der jeweils geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Rechtsvorschriften sowie der einschlägigen Kollektivverträge.
  4. Absatz 4,Verbindungsstelle ist im Vollziehungsbereich des Bundes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und im Vollziehungsbereich der Länder die Landesregierung. Die Verbindungsstelle hat die Behörden und die Auftraggeber bei Schwierigkeiten im Zuge der Zusammenarbeit gemäß Absatz eins und 2 nach Möglichkeit zu unterstützen. Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins und 3 des Dienstleistungsgesetzes – DLG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, gelten sinngemäß; Paragraph 15, Absatz 5 und Absatz 6, DLG sind anzuwenden.

Schlagworte

Berufsregister

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207060