Rechtstracker.at

§ 54 BVergGVS 2012

Fassungen
21.08.2018 bis 30.09.2026 — BGBl. I Nr. 65/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 8/2026
§ 5421.08.201830.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 65/2018
§ 5401.04.201220.08.2018 BGBl. I Nr. 10/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

21.08.2018BGBl. I Nr. 65/2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026danach: BGBl. I Nr. 8/2026

Abkürzung

BVergGVS 2012

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 42, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (Paragraph 51,) um sieben Tage verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfristen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Paragraph 52,) kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  3. Absatz 3,Die Fristverkürzungen gemäß Absatz eins und 2 sind kumulierbar.

Schlagworte

Angebotsfrist

Im RIS seit

05.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20007693

Dokumentnummer

NOR40207159