Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfungsordnung BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3
Text
11. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
(Fachrichtung „Kultur- und Kongressmanagement“)
Diplomarbeit
§ 56.Paragraph 56,
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
den Pflichtgegenstand „Kultur- und Eventmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Tagungs-, Seminar- und Kongressmanagement“ oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
einen schulautonom eingeführten, im Ausmaß von vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
den Pflichtgegenstand gemäß Z 1 oder 2 undden Pflichtgegenstand gemäß Ziffer eins, oder 2 und
den Pflichtgegenstand „Religion“ oder
den Pflichtgegenstand „Deutsch“ oder
den Pflichtgegenstand „Globalwirtschaft, Wirtschaftsgeografie und Volkswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
den Pflichtgegenstand „Recht“ oder
den Pflichtgegenstand „Geschichte und Politische Bildung“ oder
den Pflichtgegenstand „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ oder
den Pflichtgegenstand „Food, Beverage und Cateringmanagement“ oder
einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.
Schlagworte
Kulturmanagement, Tagungsmanagement, Seminarmanagement
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2023
Dokumentnummer
NOR40207361