Rechtstracker.at

§ 70c

Fassungen
01.09.2018 bis 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 231/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70c heute02.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 70c01.09.201801.06.2023 BGBl. II Nr. 231/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 c

Inkrafttretensdatum

01.09.2018BGBl. II Nr. 231/2018

Außerkrafttretensdatum

01.06.2023danach: BGBl. II Nr. 160/2023

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 8

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 70 c,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 b, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business, ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“) und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      4. Litera d
        „Geografie und Internationale Wirtschafs- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Naturwissenschaften“ oder
      6. Litera f
        „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ oder
      7. Litera g
        „Volkswirtschaft“ oder
      8. Litera h
        jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business (ausgenommen der Pflichtgegenstand „E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies“), die nicht Teil des Prüfungsfaches „Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ sind oder
      9. Litera i
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      10. Litera j
        „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ oder
      11. Litera k
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Informationstechnisches Kolloquium vertiefend aus …“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches – Digital Business nach Wahl der Schule: „Betriebssysteme und Netzwerkmanagement“, „Internet, Multimedia und Contentmanagement“, „Angewandte Programmierung“ oder den Teilbereich „Softwareentwicklung“ des Pflichtgegenstandes „Softwareentwicklung und Projektmanagement“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschaftsräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsrecht und E-Businessrecht“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, umfasst den Pflichtgegenstand „Recht“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Wirtschaftsinformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst den Pflichtgegenstand „Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme“.
  8. Absatz 8,Das Prüfungsgebiet „Seminar (mit Bezeichnung des Seminars)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ein mindestens vier Wochenstunden, beim Fremdsprachenseminar jedoch ein mindestens sechs Wochenstunden unterrichtetes Seminar.
  9. Absatz 9,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera k, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Im RIS seit

17.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207400