Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
5. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung
Vorvertragliche Informationspflichten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) überDer Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016) über
die International Securities Identification Number (ISIN) und
Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
zu informieren.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), überDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016), über
1.Ziffer eins den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2.Ziffer 2 Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
zu informieren.
(3)Absatz 3,Sofern vorhanden, ist die bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds in der fondsgebundenen Lebensversicherung oder des Referenzwerts in der indexgebundenen Lebensversicherung grafisch zumindest über einen Zeitraum von fünf Jahren darzustellen. Hierbei hat ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen und darauf, dass die Wertenwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zulässt.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Dokumentnummer
NOR40207661