Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung – Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Übergangsbestimmung
§ 20.Paragraph 20,
Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein. Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2019
Dokumentnummer
NOR40208186