Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Höhe der Versicherungssumme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hatFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Absatz 2, angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hat
mindestens 13 000 Euro oder
mindestens 18 vH des Umsatzes dieses Kalenderjahres oder
mindestens 50 vH des Umsatzes des Spitzenmonats,
zu betragen, wobei der jeweils höhere Betrag abzudecken ist.
(Anm.: Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)Anmerkung, Letzter Satz tritt mit 1.10.2018 in Kraft.)
(2)Absatz 2,Reiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (§ 7 Abs. 2) Umsatzdaten fürReiseleistungsausübungsberechtigte, die im Rahmen der Folgemeldung (Paragraph 7, Absatz 2,) Umsatzdaten für
das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen; das kommende Kalenderjahr gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten dieses Kalenderjahres heranzuziehen;
die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Abs. 1) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Abs. 1 die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.die kommenden zwei Kalenderjahre gemeldet haben, haben für die Ermittlung der Versicherungssumme (Absatz eins,) die Umsatzdaten jenes Kalenderjahres heranzuziehen, für das bei Anwendung der Berechnungsregeln des Absatz eins, die höhere Versicherungssumme ermittelt wurde.
(3)Absatz 3,Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a) oder für die kommenden 24 Monate (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b) zu erfolgen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Im ersten Jahr der Ausübung einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeit hat die Berechnung der Versicherungssumme unter Zugrundelegung der beabsichtigten Umsatzdaten für die kommenden zwölf Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) oder für die kommenden 24 Monate (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) zu erfolgen. Absatz eins, und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Kundengelder dürfen frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden. Kundengelder in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden; dies gilt nicht für Reiseleistungsausübungsberechtigte, die eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung gemeldet haben.
(5)Absatz 5,Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Abs. 1 Z 2 mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Abs. 1 Z 3 mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.Bei Übernahme von Kundengeldern in Höhe von nicht mehr als 20 vH des Reisepreises vor dem vereinbarten Ende der Reise hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 9 vH des Umsatzes und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, mindestens 25 vH des Umsatzes zu betragen. Die Herabsetzung bezieht sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
(6)Absatz 6,Die sich auf Grund einer Erstmeldung oder einer Folgemeldung ergebende Mindestversicherungssumme darf bis zur nächsten Folgemeldung nicht unterschritten werden.
(7)Absatz 7,Umsatzdaten sind auf Grundlage jener Tätigkeiten zu bemessen, welche die Veranstaltung von Pauschalreisen und die vertragliche Zusage verbundener Reiseleistungen betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208190