Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
Patente, die
vom Österreichischen Patentamt,
von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,
vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
erteilt wurden.
Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Z. 1 angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Ziffer eins, angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
(2)Absatz 2,Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Abs. 1 Z. 1 lit. a) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Abs. 1 Z. 2) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Absatz eins, Ziffer 2,) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
NOR40208289