Rechtstracker.at

§ 6 Patent-ÜG. 1950

Fassungen
28.07.1950 bis 21.02.1958 — BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute22.02.1958 § → § BGBl. Nr. 29/1958
§ 628.07.195021.02.1958 BGBl. Nr. 128/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.07.1950BGBl. Nr. 128/1950

Außerkrafttretensdatum

21.02.1958danach: BGBl. Nr. 29/1958

Abkürzung

Patent-ÜG. 1950

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In dieses Patentregister sind auf Antrag in ihrem bisherigen Rang einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Patente, die
      1. Litera a
        vom Österreichischen Patentamt,
      2. Litera b
        von der Zweigstelle Österreich des Deutschen Reichspatentamtes,
      3. Litera c
        vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die noch beim Österreichischen Patentamt erfolgten,
      4. Litera d
        vom Deutschen Reichspatentamt bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. März 1937 erfolgten,
      erteilt wurden.
    2. Ziffer 2
      Alle anderen Eintragungen, die zu den unter Ziffer eins, angeführten Patenten erfolgt und nach dem Patentgesetz zulässig sind.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Eintragung besteht nicht, wenn
    1. Litera a
      die vom Österreichischen Patentamt erteilten Patente (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) oder die zu diesen Patenten erfolgten Eintragungen (Absatz eins, Ziffer 2,) am 13. März 1938 nicht mehr aufrecht waren,
    2. Litera b
      das Patent rechtskräftig für nichtig erklärt wurde,
    3. Litera c
      am 27. April 1945 die Schutzdauer des Patentes nach den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes abgelaufen ist.
  3. Absatz 3,Zwangslizenzen, die vom Deutschen Reichspatentamt oder vom Deutschen Reichsgericht erteilt wurden, sind unwirksam und werden in das neue Patentregister nicht eingetragen.

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208289

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/128/P6/NOR40208289