Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 oder bis zum Ablauf der im § 9 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.Bis zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins und 2 oder bis zum Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Frist sind die Rechte aus Patenten und Gebrauchsmustern sowie aus Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (§ 57 Abs. 2 Patentgesetz oder § 30 Abs. 1 des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. II S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.Die Wirkungen eines einstweiligen Schutzes (Paragraph 57, Absatz 2, Patentgesetz oder Paragraph 30, Absatz eins, des deutschen Patentgesetzes vom 5. Mai 1936, Deutsches RGBl. römisch zwei S. 117) gelten mit dem ungenützten Ablauf der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist als nicht eingetreten.
(3)Absatz 3,Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 9 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.Ansprüche aus Patenten und Gebrauchsmustern, deren Eintragung in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im Paragraph 9, Absatz 2, vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
Anmerkung
Die Druckfehlerberichtigung BGBl. Nr. 239/1954 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Patentanmeldung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
NOR40208293