Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2 und § 13 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 einzubringen.Beim Patentamt seit 13. August 1945 eingereichte Patentanmeldungen werden über Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2 und Paragraph 13, weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des Paragraph 9, Absatz 2, einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 18 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 18 angerechnet.Die Bestimmungen des Paragraph 18, finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des Paragraph 18, angerechnet.
(3)Absatz 3,Wird bei den im Abs. 1 angeführten Patentanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach § 6 Abs. 1, Gebrauchsmuster nach § 7 Abs. 1 sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 8 Abs. 1 und 2 und nach § 13 beziehen, nicht berücksichtigt.Wird bei den im Absatz eins, angeführten Patentanmeldungen der im Absatz eins, vorgesehene Antrag nicht gestellt, so werden allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Patente nach Paragraph 6, Absatz eins,, Gebrauchsmuster nach Paragraph 7, Absatz eins, sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach Paragraph 8, Absatz eins und 2 und nach Paragraph 13, beziehen, nicht berücksichtigt.
Schlagworte
Patentanmeldung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208303