Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1950Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1950,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
§ 33.Paragraph 33,
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. Insbesondere kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die im § 6 Abs. 1 angeführten Patente, die im § 7 Abs. 1 angeführten Gebrauchsmuster und die im § 8 Abs. 1 und 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie die seit 13. August 1945 eingelangten Patentanmeldungen nach Staatszugehörigkeit und Wohnsitz (Sitz) der Inhaber, beziehungsweise der Anmelder in Gruppen vereinigen und verordnen, daß jeweils nur bestimmte Gruppen zur Antragstellung nach § 9 Abs. 2 aufgerufen werden, beziehungsweise jeweils die Erteilung von Patenten auf bestimmte Gruppen zu beschränken ist. Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen. Insbesondere kann das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Patente, die im Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Gebrauchsmuster und die im Paragraph 8, Absatz eins und 2 angeführten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sowie die seit 13. August 1945 eingelangten Patentanmeldungen nach Staatszugehörigkeit und Wohnsitz (Sitz) der Inhaber, beziehungsweise der Anmelder in Gruppen vereinigen und verordnen, daß jeweils nur bestimmte Gruppen zur Antragstellung nach Paragraph 9, Absatz 2, aufgerufen werden, beziehungsweise jeweils die Erteilung von Patenten auf bestimmte Gruppen zu beschränken ist.
Schlagworte
Patentanmeldung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Dokumentnummer
NOR40208316